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   OLG Karlsruhe, 16.07.2004 - 14 U 87/03   

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https://dejure.org/2004,4516
OLG Karlsruhe, 16.07.2004 - 14 U 87/03 (https://dejure.org/2004,4516)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.07.2004 - 14 U 87/03 (https://dejure.org/2004,4516)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Juli 2004 - 14 U 87/03 (https://dejure.org/2004,4516)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozessführung durch einen Testamentsvollstrecker; Ersatz von aus dem Nachlass entnommenen Prozesskosten eines verlorenen Rechtsstreits durch einen Testamentsvollstrecker; Führung eines nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechenden Prozesses; Besondere berufliche ...

  • Judicialis

    BGB § 2216; ; BGB § 2218; ; BGB § 2219; ; ZPO § 256

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2216; BGB § 2218; BGB § 2219; ZPO § 256
    Haftung des Testamentsvollstreckers für Prozeßkosten nach verlorenem Rechtsstreit- Feststellungsklage des Testamentsvollstreckers gegen den Erben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Testamentsvollstreckung - Haftung des Testamentsvollstreckers für Prozesskosten nach verlorenem Rechtsstreit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 452
  • FamRZ 2005, 842
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.11.1966 - III ZR 48/66

    Maßgeblicher Betrag für die Ermittlung des Streitwertes für eine gegen einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.07.2004 - 14 U 87/03
    Vielmehr fallen auch in einem solchen Fall die Prozeßkosten dem Nachlaß zur Last, wenn sich der Testamentsvollstrecker unter Anwendung der von einem gewissenhaften Testamentsvollstrecker zu erwartenden Sorgfalt unter Berücksichtigung etwaiger besonderer beruflicher Qualifikationen - hier: die eines Rechtsanwalts - zur Prozeßführung entschlossen hatte (vgl. BGH, WM 1967, S. 25 ff., 29, m.w.N.; J. Mayer, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, Rdn. 8 zu § 2219).
  • LG Bremen, 21.06.2019 - 4 O 1796/17

    Anordnung der mündelsicheren Anlage des Nachlasses

    Besitzt der Testamentsvollstrecker darüber hinausgehende besondere Qualifikationen, so muss er auch bei der Ausübung seines Amts die sonst in seinem Beruf geltenden Standards (etwa als Steuerberater oder Rechtsanwalt) beachten (OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 452; NK-BGB/Kroiß Rn. 4), zumal ihn der Erblasser idR gerade wegen dieser besonderen Befähigungen zum Testamentsvollstrecker berufen hat.
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